Krankenversicherung

Als Grenzgänger sind Sie grundsätzlich im Tätigkeitsstaat sozialversichert.
Das bedeutet, die Beitragszahlung für Krankenkasse, Renten-, Arbeitslosenversicherung usw. erbringen Sie in Deutschland.

Gemäß europäischer Richtlinien müssen Sie aber auch in Ihrem Wohnsitzland krankenversichert sein. Hierfür müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse das Formular S1 beantragen. Das Formular S1 muss dann von Ihrer deutschen Krankenkasse über das EESSI-Austauschsystem an die CPAM, die französische Krankenkasse, übermittelt werden.
Es kann vorkommen, dass einige Krankenkassen Ihnen die Papierversion auf dem Postweg zur Weiterleitung durch Sie an die CPAM zusenden. In diesem Fall müssen Sie sich mit dem Formular S1, dem Formular Demande d'ouverture des droits à l'assurance maladie und den notwendigen Unterlagen selbst bei der CPAM anmelden.

Nach einer Bearbeitungszeit von ungefähr sechs Monaten erteilt die CPAM eine numéro de sécurité sociale und stellt auch die Carte Vitale (grüne Karte) aus. Sie haben nun die Wahl, sich in Frankreich oder in Deutschland behandeln zu lassen.
 
Ohne numéro de sécurité sociale ist eine Anmeldung bei Pole Emploi (Agentur für Arbeit) nicht möglich und daher auch kein Erhalt von Arbeitslosengeld und Familienleistungen.

Wenn Sie im Homeoffice und mehr als 49,9% Ihrer Arbeitszeit in Ihrem Wohnsitzland arbeiten, muss Ihr deutscher Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich entrichten. Ihr Arbeitgeber muss sich hierfür mit der URSSAF Firmes étrangères in Verbindung setzen:  https://www.urssaf.fr/portail/firme-etrangere  
 
Sind Sie privatkrankenversichert, sollten Sie diese Frage vor dem Umzug, wenn möglich schriftlich, mit Ihrer Krankenkasse regeln (Umfang, Dauer, usw.), da die Privatversicherungen den EU-Richtlinien nicht unterliegen und kein S1 ausstellen können.



Arbeitslosengeld

Bei Arbeitslosigkeit erhalten Grenzgänger*innen Leistungen nach den nationalen Regelungen ihres Wohnsitzstaates, obwohl die Beiträge in die Arbeitslosenkasse des Arbeitslandes entrichtet werden.

Pôle Emploi ist in Frankreich sowohl für die Arbeitsvermittlung als auch die Zahlung von Arbeitslosengeld zuständig: https://www.pole-emploi.fr/accueil/
Damit die deutschen Zeiten berücksichtigt werden können, muss das Formular PDU1 bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
 
ACHTUNG: Sie müssen sich sofort am 1. Tag der Arbeitslosigkeit anmelden, denn Pôle Emploi zahlt erst ab dem Tag der Anmeldung.

Bitte beachten: Sobald Sie bei Pôle Emploi arbeitssuchend gemeldet sind, sind Sie ausschließlich in Frankreich krankenversichert, da die Sozialversicherungsbeiträge von Pôle Emploi gezahlt werden. Sie sind folglich nicht mehr Mitglied Ihrer deutschen Krankenkasse.

Für weitere Fragen können Sie sich auch an die Berater*innen des grenzüberschreitenden Netzwerk EURES-T wenden: +49 761 20 26 91 11 - beratung@eures-t-oberrhein.eu 



Rente

Sie haben Anspruch auf eine französische Rente, wenn Sie in Frankreich gearbeitet haben und dort mindestens für ein trimestre (Quartal) Beiträge gezahlt haben. Sie haben ebenfalls Anspruch auf eine französische Rente, wenn Sie in Frankreich arbeitslos gemeldet waren.

Die Höhe jeder Rente, auf die Sie Anspruch haben, ist proportional zur Anzahl der Beitragsjahre, die in dem jeweiligen Land zurückgelegt wurden.

Der Rentenantrag muss immer im Wohnsitzland gestellt werden, wenn Sie dort einen Anspruch haben. Der Antrag wird dann an die DRV weitergeleitet, sofern Sie Ihre Versicherungsnummer angegeben haben.

In Frankreich ist die zuständige Stelle für die Rente die CARSAT : https://www.lassuranceretraite.fr/portail-info/home.html

Wenn Sie nie in Frankreich Beiträge gezahlt haben, wenden Sie sich direkt an die DRV, die für Sie zuständig ist:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/ausland_node.html



 

Weitere Informationen zu Fragen des Sozialrechts für Grenzgänger*innen finden Sie auf der Seite der INFOBEST unter dem Themenfeld Sozialversicherung.

Haftungsausschluss: Auch wenn diese Informationen mit Sorgfalt zusammengestellt und verfasst wurden, können Irrtümer oder Gesetzesänderungen nicht ausgeschlossen werden.