Frankreich hat die Rahmenvereinbarung über Telearbeit für Grenzgänger unterzeichnet

Frankreich hat die Rahmenvereinbarung über Telearbeit für Grenzgänger unterzeichnet

01 Juli 2023
Pressemitteilung
Französisches Ministerium für Arbeit, Vollbeschäftigung und Eingliederung
 

Unterzeichnung der multilateralen Rahmenvereinbarung durch die französischen Behörden, die es ermöglicht, dass Grenzgänger, die weniger als 50 % ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnstaat telearbeiten, weiterhin den Sozialgesetzen des Beschäftigungsstaates unterliegen.

Im Rahmen der Gesundheitskrise und auf der Grundlage höherer Gewalt haben die EU-Mitgliedstaaten einen flexiblen Zeitraum für Grenzgänger und grenzüberschreitende Arbeitnehmer eingeführt, die einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit als Telearbeiter in ihrem Wohnstaat ausüben, um zu vermeiden, dass sich die anwendbaren Rechtsvorschriften für die soziale Absicherung aufgrund der verstärkten Nutzung von Telearbeit ändern. Diese Übergangszeit wurde mehrmals verlängert und endete am 30. Juni 2023.

Die Arbeitsgruppe, die die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bei der Festlegung neuer Regeln für die Telearbeit im Rahmen der Koordinierungsverordnungen unterstützen soll, empfiehlt langfristig die Einführung einer neuen, dauerhaften Regel speziell für die Telearbeit im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Verordnungen.

Kurzfristig schlägt diese europäische Arbeitsgruppe den Abschluss einer multilateralen Vereinbarung vor, die auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung 883/2004 von den europäischen Verordnungen abweicht und es Grenzgängern ermöglicht, bis zu zweieinhalb Tage pro Woche zu telearbeiten, ohne dass sich die anwendbare Sozialgesetzgebung ändert.
Angesichts der Entwicklung der Praktiken in der Arbeitswelt und der inzwischen üblichen Nutzung von Telearbeit haben die französischen Behörden beschlossen, diese Rahmenvereinbarung zu unterzeichnen.

Die Bestimmungen des Abkommens gelten für alle Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und deren Arbeitgeber oder Unternehmen ihren Sitz oder Betrieb in einem anderen Unterzeichnerstaat hat.

Nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten wird eine erste Bewertung der Folgen der Unterzeichnung dieses Abkommens vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf seine kurz- und mittelfristigen Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Arbeitslosigkeit, die soziale Sicherheit und die Arbeitsbedingungen.


Hier die offizielle französische Pressemitteilung
 


Die Rahmenvereinbarung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Bei grenzüberschreitender Telearbeit muss der Arbeitgeber einen Antrag an den zuständigen Träger des Staates stellen, in dem sich sein Firmensitz oder sein Betriebssitz befindet, um das Formular A1 ausgestellt zu bekommen und es seinem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Für weitere Informationen, klicken Sie bitte hier (französische Seite)

 
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