Französischer Führerschein mit 17 Jahren auch in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gültig

Französischer Führerschein mit 17 Jahren auch in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gültig

10 September 2025
Jugendliche, die mit 17 Jahren in Frankreich ihren Führerschein erhalten haben, dürfen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz – bei einem vorübergehenden Aufenthalt wie zum Beispiel zum Arbeiten, Einkaufen oder für Urlaubsreisen – Auto fahren. Das haben das baden-württembergische und das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium bestätigt.
 
INFOBEST–Arbeit: eine lang erwartete Klarstellung für grenznahe junge Mensche
Die grenzüberschreitenden Beratungsstellen INFOBEST begrüßen diese Klarstellung. Sie betrifft viele junge Menschen aus dem Elsass und anderen französischen Grenzregionen, die regelmäßig nach Deutschland pendeln oder reisen. Zuletzt hatte es in Frankreich und Baden-Württemberg Irritationen über die Gültigkeit gegeben.

Für weitere Informationen können sich Ratsuchende gerne an die INFOBESTen wenden: www.infobest.eu/de/kontakt
 
Mehr erfahren: Rechtlicher Hintergrund – Autofahren beim vorübergehender Aufenthalt in Deutschland

Die Verkehrsministerien aus Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie das rechtlich zuständige Bundesministerium legen die einschlägigen Regelungen aus wie folgt:

Nach EU-Recht sind von den Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Dies legt Artikel 2 Nummer  1 „Gegenseitige Anerkennung“ der Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (Neufassung) fest . Führerscheine, die vor Erreichen des in der EU regulär festgesetzten Mindestalters erteilt wurden für die Klasse B  liegt dieses bei 18 Jahren – gelten zunächst nur im Ausstellungsland. Die EU-Mitgliedsstaaten können jedoch entscheiden, solche Fahrerlaubnisse auch auf ihrem Hoheitsgebiet zu akzeptieren (Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie).

Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Laut § 29 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen EU/EWR-Führerscheins bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland fahren. Dies gilt dagegen nicht für Minderjährige mit Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten (§ 29 Abs. 3 Nr. 1a FeV).
Foto von Petra Bork auf Pixelio
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